Recht: CORONAVIRUS und die Folgen

Lara Beaudouin, Rechtsanwältin

Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) stufte der Bundesrat die Situation am 16. März 2020 als eine äusserst besondere Lage ein und entschloss sich zu einem Lockdown. Damit sind bis zum 19. April 2020 alle Veranstaltungen verboten. Dieses Verbot betrifft auch die Sportveranstaltungen in der Pferdewelt. Der schweizerische Verband für Pferdesport (SVPS) hat dazu Informationen auf der Website veröffentlicht, welche vorerst bis zum 30. April 2020 gelten.

Bezüglich der Rückerstattung der bereits bezahlten Nenngelder und Abgaben der Veranstalter an den SVPS wurde ebenfalls eine Weisung erteilt. Die Nenngelder an die Reiter und Reiterinnen von abgesagten Veranstaltungen werden zurückerstattet. Erfolgt die Absage nach Nennschluss, so müssen die Veranstalter dem SVPS nur das Geld zurück überweisen, welches sie bereits von der SVPS erhalten haben. Andere Gebühren werden nicht erhoben.

Diese vom Bundesrat verordneten Massnahmen haben wirtschaftliche Folgen für die Veranstalter und Vereine. Aber auch für Reiterinnen und Reiter, die bereits Hotels und sonstige Reisekosten im Voraus bezahlt haben. Auch Absagen, abgesehen von der verdorbenen Vorfreude, sind ebenfalls finanziell unerfreulich. Es kommt damit die Frage der Haftung auf. Ein wichtiges Thema, welches uns Pferdeleute auch ausserhalb von CORONAVIRUS zu interessieren hat. Wie sieht es zum Beispiel aus, wenn wir Tickets für eine Pferdeshow oder ein internationales Springen gekauft haben und dieses nicht stattfinden kann? Wer haftet also, wenn eine Veranstaltung abgesagt wird?

Hier ein paar grundsätzliche Erläuterungen zum Recht:

Der Veranstalter ist für die vertragsgemässe Durchführung der Veranstaltung verantwortlich. Zahlt der Veranstalter den Reitern und Reiterinnen aber etwas an die vorgeschossenen Kosten, wenn man schon frühzeitig Reisearrangements getroffen hat?

Grundsätzlich geht das Recht davon aus, dass ein jeder Eigenverantwortung trägt. Man kann aber allenfalls jemand haftbar machen, wenn dies der abgeschlossene Vertrag vorsieht. Es muss somit der einzelne Vertrag angeschaut werden. Haben Sie zum Beispiel ein Zugticket oder ein Hotel gebucht? Sind bestimmte Regelungen zur Annullierung vorgesehen? Sofern die Frage im einzelnen Vertrag nicht ausdrücklich geregelt ist, ist zu überprüfen, ob es eine besondere Bestimmung für den Fall von höherer Gewalt gibt, die sogenannte FORCE MAJEURE. Die Mehrheit der Klauseln nennen weder die Epidemie oder Pandemie ausdrücklich als höhere Gewalt. Das Schweizer Recht kennt zudem keine allgemeine Definition der Force Majeure. Das Bundesgericht anerkennt jedoch dieses Prinzip und befindet alle Vorfälle als Fälle höherer Gewalt, welche ausserhalb des Einflussbereiches einer Partei liegen und auch mit äusserster Sorgfalt nicht abgewendet werden können. Damit sind sämtliche Absagen von Veranstaltungen, welche aufgrund behördlicher Anordnungen erfolgen, Fälle höherer Gewalt. Freiwillige Absagen demnach nicht. Letztere fallen in den Verantwortungsbereich des Veranstalters. Bei behördlich abgesagten Veranstaltungen ist das Epidemie-Gesetz zu Rate zu ziehen. Laut Epidemie-Gesetz besteht für Schäden – und damit sind finanzielle Einbussen gemeint – keine Haftung des Bundes.

Das bedeutet, dass im Falle von Absagen, aufgrund behördlicher Anordnung, ein Fall von Force Majeure eintritt. Rechtlich gesehen kann der Veranstalter nicht mehr leisten und es tritt der Fall der Unmöglichkeit vor. In diesem Fall sieht das Gesetz vor, dass der Veranstalter bereits empfangene Leistungen zurückerstatten muss. Dies ist aber eine dispositive Norm. Der SVPS folgt der gesetzlichen Regelung und sieht die Rückerstattung der Nenngelder vor. Andere Veranstalter haben unter Umständen jedoch spezielle, allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) abgegeben, in welchen eine solche Zurückzahlung nicht vorgesehen ist. Es ist nicht ungewöhnlich, dass der Veranstalter anstelle einer Rückzahlung, einen Anspruch auf Terminverschiebung oder ein Neuticket gewährt. Diese Bestimmung ist auch nicht rechtswidrig. Bei ersatzlos gestrichenen Veranstaltungen muss aber eine Rückerstattung erfolgen.

Die Hotelbuchungen oder Zugtickets und dergleichen können somit nicht als Schaden beim Veranstalter geltend gemacht werden, wenn dieser aufgrund behördlicher Anordnung die Veranstaltung absagen muss. In der Regel bezahlt auch keine Versicherung diesen Schaden. Damit wird die Eigenverantwortung angesprochen, die unser Rechtssystem auch ausmacht. Manchmal ist eben einfach niemand schuld und man muss dies mit sich selbst ausmachen.

Und noch zuletzt: Wer trotz einer Grippe oder Krankheitsanzeichen sich wissentlich anderen gegenüber exponiert, kann unter Umständen haftbar gemacht werden! Es ist an uns Eigenverantwortung zu zeigen und gemeinsam durch simple Massnahmen durch die Krise zu gehen. In diesem Sinne – bleibt gesund und folgt den Instruktionen des Bundesamtes für Gesundheit!

Lara Beaudouin, Rechtsnawältin Advokatur Beaudouin

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