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Neuerungen in der Tierschutzverordnung

Andrea Fischer

Seit dem 1. Februar 2025 sind die Neuerungen in der Schweizerischen Tierschutzverordnung in Kraft getreten und betreffen Ausrüstungsgegenstände wie Zäumungen und Gebisse.


Ein Blick in die Sattelkammern oder Schränke verrät viel über die ethische Einstellung der Pferdebesitzer oder Trainer. Auch wenn einige Ausrüstungsgegenstände unter das «Label» Schulungs- oder Ausbildungsgebiss gehen und alleine durch diese Begriffe eine Verharmlosung einhergeht, sind sie es bei weitem nicht. Der Ausdruck «gehört in erfahrene Hände» oder «nur der Profi sollte das anwenden», löst vielleicht bestenfalls einen gewissen Respekt bei Anfängern aus, macht sie aber noch lange nicht harmlos. Sporen und Kandare musste man sich als Reiterin oder Reiter einst über viele Reitstunden und einen disziplinierten Ausbildungsweg verdienen. ReitlehrerInnen und AusbildnerInnen haben die Veranwortung einer Vorbildfunktion.


Der Bundesrat schob mit der Annahme der Neuerungen in der Schweizer Tierschutzverordnung einen Riegel. Seit dem 1. Februar 2025 ist der Einsatz folgender Ausrüstungsgegenstände verboten (Art. 21, Absatz i., Ziffern 1 und 2):


1. Zäumungen mit gezähnten, einschneidenden, quetschenden oder harten Bestandteilen, wie Nasenbügel und Kappzäume mit Metallbestandteilen, die ungepolstert auf dem Nasenbein aufliegen, 


2. gedrehte oder scharfkantige Gebisse, wie Draht- oder Kettentrensen. 


Beim einen oder anderen hängt oder liegt vielleicht noch ein Twisted Wire Bit oder Snafflebit herum. Das gehört laut aktueller Tierschutzverordnung per sofort zum Alteisen. 




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